Hochverrat

Hochverrat
Hoch|ver|rat ['ho:xfɛɐ̯ra:t], der; -[e]s:
Verbrechen, das die Sicherheit eines Staates gefährdet:
der Minister wurde wegen Hochverrat angeklagt.

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Hoch|ver|rat 〈m. 1; unz.〉 Angriff auf Staatsverfassung, Staatsoberhaupt od. die innere Ordnung eines Staates; →a. Landesverrat

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Hoch|ver|rat, der [ von frz. haute trahison] (Rechtsspr.):
Verbrechen gegen den inneren Bestand od. die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates:
H. begehen;
des -s, wegen H./-s angeklagt sein.

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Hochverrat,
 
Straftatbestand, der erfüllt ist, wenn es jemand unternimmt (oder wenigstens versucht), mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Bestandshochverrat, z. B. durch Aufhebung ihrer Souveränität oder durch Gebietsabtrennung) oder die auf dem GG beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern (Verfassungshochverrat). Der Hochverrat wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet (§ 81 StGB). Strafbar (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist auch der Hochverrat gegen ein Land der Bundesrepublik (§ 82 StGB); ihn begeht, wer es mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt unternimmt, ein Land oder Teile eines Landes abzutrennen und gegebenenfalls einem anderen Land der Bundesrepublik einzuverleiben. Schon Vorbereitungen zum Hochverrat sind strafbar (§ 83 StGB). Bei tätiger Reue des Täters sind Strafmilderungen möglich. - In der DDR war der Tatbestand des Hochverrats (§ 96 StGB) wesentlich weiter gefasst. Einerseits wurden auch die gesamte sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die führenden Repräsentanten der DDR geschützt, andererseits musste Gewalt nicht unbedingt angewandt oder angedroht werden. Strafdrohung: Freiheitsstrafe zwischen zehn Jahren und lebenslänglich, in besonders schweren Fällen Todesstrafe.
 
Ähnliche Strafvorschriften wie die Bundesrepublik Deutschland kennen Österreich (§§ 242 ff. StGB) und die Schweiz (Art. 265 StGB).
 
Vom Hochverrat zu unterscheiden sind Friedensverrat, Landesverrat und Rechtsstaatsgefährdung.
 

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Hoch|ver|rat, der [LÜ von frz. haute trahison] (Rechtsspr.): Verbrechen gegen den inneren Bestand od. die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates: H. begehen; des -s, wegen H./-s angeklagt sein; H. üben; Vom ersten Tage der hitlerschen Herrschaft an habe er H. getrieben (Niekisch, Leben 249).

Universal-Lexikon. 2012.

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